DieKommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Ländle TV GmbH die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD G dadurch verletzt hat, dass sie keine Aufzeichnungen des von ihr am 12.06.2014 von 18:00 bis 20:00 Uhr über die terrestrische Multiplexplattform MUX C – Vorarlberg ausgestrahlten Programms hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF