• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.08.2014
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Ländle TV GmbH
  • GZ
    KOA 4.432/14-006

Rechtsverletzung wegen der Nichtvorlage von Aufzeichnungen

DieKommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Ländle TV GmbH die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD G dadurch verletzt hat, dass sie keine Aufzeichnungen des von ihr am 12.06.2014 von 18:00 bis 20:00 Uhr über die terrestrische Multiplexplattform MUX C – Vorarlberg ausgestrahlten Programms hergestellt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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