Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der Y - GmbH zu verantworten, dass am 12.06.2011 innerhalb des von der Y veranstalteten Fernsehprogramms "xy"
1. gegen 18:23 Uhr und 18:39 Uhr die in diesem Zeitraum ausgestrahlte Werbung nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom vorangehenden bzw. nachfolgenden Programm getrennt wurde;
2. gegen 18:49 Uhr der Werbeblock am Ende nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von den nachfolgenden Programmteilen getrennt wurde;
3. im Zeitraum von 18:00 Uhr bis 18:53 Uhr Werbung im Ausmaß von insgesamt 19 Minuten ausgestrahlt und dadurch die höchstzulässige Werbedauer von 20 vH innerhalb eines Einstundenzeitraumes überschritten wurde.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA