Die KommAustria hat gemäß § 36 Abs. 2 TKG 2003 festgestellt, dass der Vorleistungsmarkt „Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW“ einen der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Markt bildet. Anbieter auf diesem Markt sind all jene Unternehmen, die Hörfunkübertragung zum Endkunden mittels analoger terrestrischer Übertragungstechnologie (UKW) anbieten. Nachfrager sind jene Unternehmen bzw. Programmveranstalter, die die Übermittlung der von ihnen gestalteten Radioprogramme zum Endkunden auf dem analogen terrestrischen Übertragungsweg nachfragen. Dieser Markt beinhaltet auch Eigenleistungen, das sind jene Leistungen, welche sich ein Anbieter für die Ausstrahlung eines eigenen Hörfunkprogramms selbst bereitstellt oder durch ein verbundenes Unternehmen bereitstellen lässt. Der Markt umfasst in geographischer Hinsicht das Bundesgebiet der Republik Österreich.
Darüber hinaus hat sie gemäß §§ 36 Abs. 1 iVm 37 Abs. 1 TKG 2003 festgestellt, dass die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG gemeinsam mit der ORS comm GmbH & Co KG, hiernach gemeinsam als „ORS“ bezeichnet, auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, somit kein effektiver Wettbewerb auf diesem Markt besteht und daher der ORS hinsichtlich dieses Marktes gemäß § 37 Abs. 1 TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auferlegt werden.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA