1. Die Beschwerde des Amir El-Shamy hinsichtlich des im von der Red Bull Media House GmbH veranstalteten Fernsehprogramm „Servus TV“ im Rahmen der Sendung „Servus Nachrichten“ um ca. 19:24 Uhr am 01.12.2017 ausgestrahlten Beitrages „Aufruf zum Gesetzesbruch“ wird gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 Z 1 und § 66 sowie § 41 AMD-G als unbegründet abgewiesen.
2. Hinsichtlich des Begehrens auf Gegendarstellung wird die Beschwerde gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm § 1 JN wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA