Die KommAustria hat der Superfly Radio GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „BAD VOESLAU (Harzberg) 95,5 MHz“ zur Erweiterung des ihr mit Bescheid der KommAustria vom 26.04.2017, KOA 1.705/17-008, zugeteilten Versorgungsgebietes „Wien 98,3 MHz“ zugeordnet.
Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Wien 98,3 MHZ und Teile des Industrieviertels“. Das Versorgungsgebiet umfasst die Bundeshauptstadt Wien und Teile von deren Umland sowie Teile der Bezirke Mödling, Baden, Wiener Neustadt und Hornstein, soweit diese durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten „WIEN 4 (Donauturm) 98,3 MHz“ und „BAD VOESLAU (Harzberg) 95,5 MHz“ versorgt werden können.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA