Mit diesem Bescheid hat die KommAustria festgestellt, dass eine Übertragung von Eigentumsanteilen am Hörfunkveranstalter an Personen, die bereits Gesellschafter dieses Hörfunkveranstalters sind, keine vorherige Anzeigepflicht (mit Feststellungskompetenz der Regulierungsbehörde) nach § 7 Abs. 6 PrR-G auslöst.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF