1. Der Radio SOL KG (FN 159410 b beim LG Wiener Neustadt), wird gemäß § 3 Abs. 2 iVm Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 28.02.2017 die Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk erteilt.
Aufgrund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet im Wesentlichen Teile des Wiener Bezirks Liesing sowie Teile von Vösendorf und Brunn am Gebirge, soweit diese Orte durch die zugeordnete Übertragungskapazität versorgt werden können. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Das in Kooperation mit der HTL Mödling gestaltete Programm beinhaltet ein eigengestaltetes 24-Stunden-Programm mit einem Musikformat abseits der klassischen Hitparaden, dessen Schwerpunkt auf Soul, Oldies und Latin Music liegen soll und ein freundliches Erscheinungsbild aufweist. Ein Mantelprogramm wird nicht übernommen. Der Wortanteil beträgt rund 10 % Prozent des Programms, wobei vor allem lokale Berichterstattung über die Schule und Menschen der HTL Mödling inklusive Ausbildungs- und Veranstaltungs-Angebot, lokale Tipps und Events aus der Region, Berichterstattung aus der Nachbarschaft bzw. dem Ort/Bezirk, sozial, ökologisch orientierte Beiträge der Mitglieder-Medienplattform Planet SOL, kinder- und familiengerecht gestaltete Themen, werte- und lösungsorientierte Themenaufbereitung des Weltgeschehens sowie Beiträge und Meldungen über Vorbilder gesendet werden.
2. Der Radio SOL KG wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 2 und 5 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
3. Bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens gilt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2. gemäß § 81 Abs. 6 TKG mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.
4. Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.
5. Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen gemäß den Spruchpunkten 3. und 4. Mit negativem Abschluss des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1. und 2.
6. Gemäß § 78 AVG in Verbindung mit §§ 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 hat die Radio SOL KG die für die Erteilung der Genehmigung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 490,- innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, IBAN: AT932011129231280909, BIC: GIBAATWWXXX, Verwendungszweck: „KOA 1.102/16-004“, einzuzahlen
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA