Die KommAustria hat auf Antrag von A gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem YouTube-Kanal „Gonzo Renger“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCwMYG4zNgyt_jov2ONWrrqQ?view_as=subscriber, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Hinsichtlich des YouTube-Kanals „COOL Jugendmagazin“, abrufbar unter https://www.youtube.com/user/coolmagazin, wurde der Feststellungsantrag zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF