Die Beschuldigte hat als im Tatzeitraum bestellte Geschäftsführerin der Sky Österreich Fernsehen GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft, zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit des unter der Internetadresse (URL) „www.dieabstauber.at" bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Die ABSTAUBER“ spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF