Die Beschuldigte hat als Obfrau des Gemeindeverbandes zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe im Bezirk Waidhofen a.d. Thaya und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Gemeindeverbandes, zu verantworten, dass der Gemeindeverband zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe im Bezirk Waidhofen a.d. Thaya in 3830 Waidhofen a.d. Thaya, Raiffeisenpromenade 2/1/8, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 6/2015, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.01.2015 bis 15.01.2015 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/15-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 26.02.2015, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA