Die dem Österreichischen Rundfunk (ORF) mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als oberster Fernmeldebehörde vom 18. Dezember 1957, B M Zl. 65 000-8/57, zuletzt geändert mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr als oberster Fernmeldebehörde vom 25. Jänner 2001, GZ 100078/IV-JD/01, erteilte Sendebewilligung hinsichtlich der UKW-Sendeanlage DALAAS wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 dahingehend abgeändert, dass der ORF zur Errichtung und zum Betrieb der in den geänderten technischen Anlageblättern beschriebenen Funkanlagen „DALAAS 92,7 MHz“, „DALAAS 94,5 MHz“ und „DALAAS 89,1 MHz“ zur Veranstaltung von Hörfunk für die Dauer von 10 Jahren berechtigt ist. Die technischen Anlageblätter (Beilagen 1 bis 3) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA