Die KommAustria hat mit Bescheid der KommAustria vom 12.09.2014, KOA 1411/14-018, gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 PrR-G festgestellt, dass die Alpenfunk GmbH zwischen dem 19.12.2013 bis zum 26.03.2014, sohin über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend ihrer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk, welche ihr mit Bescheid des BKS vom 13.12.2012, GZ 611.097/0006-BKS/2012, erteilt wurde, ausgeübt hat. Nach § 3 Abs. 3 Z 1 PrR-G erlischt daher die mit Bescheid des BKS vom 13.12.2012, GZ 611.097/0006-BKS/2012, erteilte Zulassung der Alpenfunk GmbH zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg (106,6 MHz)“.
Mit Erkenntnis vom 18.12.2015, W194 2013310-1/6E, hat das BVwG der gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde der Alpenfunk GmbH stattgegeben und den Bescheid der KommAustria vom 12.09.2014, KOA 1411/14-018,
gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 3 Abs. 3 Z 1 PrR-G aufgehoben.
Hierbei wurde auch ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen das Erkenntnis wurde keine außerordentliche Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erhoben.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA