• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    17.05.2021
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/19-077

Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat die Anzeige von A betreffend eines YouTube Kanals gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 iVm § 2 Z 4 sowie § 2a Abs. 1 Z 4 AMD-G zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen