Aufgrund der Anzeige der Steiermark 1 TV GmbH & Co KG vom 19.07.2013 wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 100 % der sich im Eigentum der Medienmanagement Beratungs- und Beteiligungs- GmbH und des Herrn Mag. Markus Gerold an der Steiermark 1 TV GmbH & Co KG befindlichen Kommanditanteile an Herrn Christian Schmidt, weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF