Der Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG (FN 268342 x beim Landesgericht Linz) wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 und 13 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 44/2014, für die Dauer von zehn Jahren ab 30.04.2015 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Traunviertel und Teile des Hausruckviertels“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 5 beschriebenen Übertragungskapazitäten „LINZ 1 (Lichtenberg) 96,7 MHz“, „WEYREGG (Gahberg) 105,8 MHz“, „S GEORGEN ATT (Lichtenberg) 97,8 MHz“, „UNTERACH ATTS (Ackerschneid) 95,4 MHz“ und „STEYR 4 (Mobilfunkmast) 107,7 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet den Großraum Linz, den Großraum Wels, den Raum Traunviertel, den Raum Attergau, Teile des Hausruckviertels sowie den Raum Steyr. Die Beilagen 1 bis 5 bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Das Programm umfasst ein 24-Stunden Vollprogramm mit hohem Lokal- und Regionalbezug. Das Musikformat stellt zum einen auf englischsprachige Oldies aus den 60er, 70er und 80er Jahren, zum anderen auf Austro-Pop und Austro-Alpen-Pop ab, wobei auch romantische italienische Musik und sanfte Hits der letzten 20 Jahre im „Soft-AC Format“ einen Bestandteil des Musikprogramms bilden. Das Wortprogramm beinhaltet im Wesentlichen Welt- und Österreichnachrichten, lokale Nachrichten, Wetterservice und Verkehrsservice. Das Verhältnis zwischen Musik- und Wortanteil beträgt etwa 70:30. Das Programm wird zu 95 % der Gesamtsendezeit eigengestaltet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA