Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 29.05.2015 wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 die durch den Bescheid der KommAustria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk, betreffend die Funkstelle INNSBRUCK 1, Standort Patscherkofel, Frequenz 106,5 MHz, dahingehend geändert, dass die Verlegung auf die Funkstelle INNSBRUCK 1, Standort Patscherkofel, Frequenz 106,5 MHz, bewilligt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G