Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 18.11.2016 im Zuge des von ca. 22:41:58 bis ca. 22:54:10 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins ausgestrahlten Sendungsteils „Die große Chance der Chöre – Die Entscheidung“ im Zuge der Präsentation der CD „Die große Chance der Chöre – Das Weihnachtsalbum“ die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern dürfen, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die vom ORF gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.12.2021, W271 2165012-1/14E, als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA