• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.05.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/17-023

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 18.11.2016 im Zuge des von ca. 22:41:58 bis ca. 22:54:10 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins ausgestrahlten Sendungsteils „Die große Chance der Chöre – Die Entscheidung“ im Zuge der Präsentation der CD „Die große Chance der Chöre – Das Weihnachtsalbum“ die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern dürfen, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die vom ORF gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.12.2021, W271 2165012-1/14E, als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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