Die KommAustria hat die Beschwerde der A gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 6, § 10 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.11.2013, GZ 611.808/0010-BKS/2013, die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2013/03/0161, aufgrund der Beschwerde der A den Bescheid des BKS vom 11.11.2013, GZ 611.808/0010-BKS/2013, insoweit als damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung der Popularbeschwerde wegen behaupteter Verletzung des ORF-Gesetzes durch die Ausstrahlung der Dokumentation "Nationale Träume - Ungarns Abschied von Europa?" am 26.09.2012 im Fernsehprogramm ORF 2 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF