Auf Antrag der Mediahaus GmbH & Co OG wurde die mit Bescheid der KommAustria vom 28.05.2010, KOA 4.229/10-001, in Spruchpunkt 5.1. zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX C) zugeordnete Übertragungskapazität „SALZBURG (Gaisberg) Kanal 55“ gemäß § 25 Abs. 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz iVm §§ 57 Abs. 4 und 54 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 dahingehend geändert, dass die Übertragungskapazität nunmehr lautet: „SALZBURG 4 (Wartberg) Kanal 51“.
Gleichzeitig wurde die mit Bescheid der KommAustria vom 28.05.2010, KOA 4.229/10-001, der Mediahaus GmbH & Co OG in Spruchpunkt 5.2. erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G iVm §§ 74 Abs. 1 und 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 dahingehend geändert, dass an die Stelle der bestehenden Funkanlage, die Funkanlage „SALZBURG 4 (Wartberg) Kanal 51“ tritt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA