• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.02.2005
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Privatfernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 3.110/05-01

Feststellung der Verletzung mehrerer Werbebestimmungen des PrTV-G - LT1

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt, dass die Privatfernsehen GmbH (LT1)
a) die Bestimmung des § 38 1. Satz PrTV-G über die Erkennbarkeit von Teleshopping dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen ihres am 08.10.2004 ausgestrahlten Programms um 18:00h eine Teleshoppingsendung ausgestrahlt hat, ohne dass diese als solche erkennbar war
b) die Bestimmung des § 38 1. Satz PrTV-G über die Erkennbarkeit von Werbung dadurch verletzt hat, dass sie um 17:58h innerhalb des Sendungsteils „City- News Eventbörse“ Werbung gesendet hat, ohne dass diese als solche erkennbar war
c) die Bestimmung des § 36 Abs. 2 PrTV-G über die Unterbrechung von Fernsehsendungen durch Werbung dadurch verletzt hat, dass sie um 17:58h in einer aus mehren Sendungsteilen bestehenden Sendung innerhalb des Sendungsteils „City- News Eventbörse“ Werbung gesendet hat
d) die Patronanzbestimmung des § 46 Abs. 5 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie um 17:30h eine finanziell unterstützte Sendung, welche Nachrichten enthält, ausgestrahlt hat
e) der Trennungsgrundsatz des § 38 2. Satz PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie die Sendung „LT1 City News“ um 17:46h durch einen Werbeblock unterbrochen hat und am Ende des Werbeblocks die Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde
Die KommAustria hat der Privatfernsehen GmbH aufgetragen, die betreffenden Spruchpunkte am dritten Tag nach Rechtskraft dieses Bescheides durch einen Programmansager verlesen zu lassen.
zu a)
Es werden im Rahmen der Sendung „Mit-Reisen“ nicht objektive Reiseberichte gezeigt, sondern konkrete Reiseangebote eines Reiseveranstalters präsentiert, wobei im Rahmen der Sendung auch gleich die entsprechenden Informationen mitgeliefert werden, wo und wann die Reisen gebucht werden können. Das Reisemagazin wird erst im Laufe der Sendung als Teleshoppingsendung erkennbar, dies stellt einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 38 PrTV-G 1. Satz über die Erkennbarkeit von Teleshopping dar.
zu b) und c)
Im Sendungsteil „City-News Eventbörse“ werden um 17:58h Hinweise auf Events verschieder Veranstalter gezeigt. Die Moderatorin beschränkt sich in ihren Ausführungen nicht darauf, auf die genannten Events hinzuweisen, sondern betont die günstigen Angebote . Die Hinweise auf die beiden genannten Events stellen daher Werbung dar. Da diese aber nicht als solche erkennbar ist, sondern im Gegenteil von genau jener Moderatorin, welche auch auf die übrigen Events hinweist, gesprochen werden und daher der Anschein entsteht, es handle sich um einen Programmbestandteil, wurde die Bestimmung des § 38 1. Satz PrTV-G über die Erkennbarkeit von Werbung verletzt
Die „City-News Eventbörse“ ist ein Sendungsteil der „LT1 City-News“. Die oben beschriebene Werbung wurde innerhalb des Sendungsteils „City-News Eventbörse“ ausgestrahlt und war nicht von diesem Sendungsteil getrennt. Damit wurde gegen die Anforderung des § 36 Abs. 2 PrTV-G verstoßen, dass bei Sendungen, die aus verschiedenen Sendungsteilen bestehen, die Fernsehwerbung zwischen den Sendungsteilen zu senden ist.
zu d)
Gemäß § 46 Abs. 5 PrTV-G dürfen Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden. Bei der Sendung „LT1 City- News“ handelt es sich um eine Sendung, welche unter anderem aktuelle Informationen zum kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Zeitgeschehen beinhaltet, also um eine Nachrichtensendung. Die im „City- News- Newsflash“ gesendeten Inhalte sind als Nachrichten zu qualifizieren. Das erfolgte Sponsoring dieser Sendung bzw. der Teile der Sendung, welche Informationen zum aktuellen kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Zeitgeschehen vermittelt, stellt daher einen Verstoß gegen § 46 Abs. 5 PrTV-G dar.
Auch wenn nur ein Teil einer Sendung aus Nachrichten besteht, so ist das Sponsoring der gesamten Sendung verboten, da sonst das Patronanzverbot des § 46 Abs. 5 PrTV-G dadurch umgangen werden kann, dass Sendungen, die Informationen im Sinne des § 46 Abs. 5 PrTV-G enthalten, so gestaltet werden, dass sie auch aus Teilen bestehen, die nicht unter diese Definition fallen. Nach Ansicht der KommAustria dürfen Sendungen im Sinne des § 46 Abs. 5 PrTV-G daher auch dann nicht patroniert werden, wenn Teile davon nicht aus Nachrichten oder politischer Information bestehen.
zu e)
Um 17:46h wird ein Werbeblock gesendet, unmittelbar daran anschließend wird die Sendung ohne eindeutige optische und akustische Trennung vom Werbeblock fortgesetzt. Die fehlende Trennung des Werbeblocks vom daran anschließenden Programm stellt einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht des § 38 PrTV-G dar.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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