• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    14.03.2019
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    Viktoria Steiner
  • GZ
    KOA 1.950/19-026

Feststellungsbescheid betreffend audiovisueller Mediendienst auf Abruf

Auf Antrag der Viktoria Steiner wurde gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem unter „https://www.youtube.com/viktoriasarina“ bereitgestellten YouTube-Kanal „ViktoriaSarina“ um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und 4 AMD-G handelt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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