Auf Antrag der Viktoria Steiner wurde gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem unter „https://www.youtube.com/viktoriasarina“ bereitgestellten YouTube-Kanal „ViktoriaSarina“ um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und 4 AMD-G handelt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G