• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    24.11.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/16-048

Straferkenntnis wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als Präsident des Institute of Science and Technology - Austria und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 3400 Klosterneuburg, Am Campus 1, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 08.07.2015 durch die Eingabe der Bezeichnung

Verlagsgruppe News

eine Meldung veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bekanntgabe ist insofern falsch, als es sich bei der Eingabe nicht um die Bezeichnung eines periodischen Mediums handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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