Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Bezirks TV Vöcklabruck GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften dieser Gesellschaft strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass die Bezirks TV Vöcklabruck GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Genussland.TV“ im Rahmen des am 21.02.2019 unter der URL http://www.genussland.tv/Rezept/Bier-Brot_pikant_gef%C3%BCllt/110 zum Abruf bereitgestellten Beitrags „Bier-Brot pikant gefüllt“ die Fortsetzung der Sendung nach der Werbeunterbrechung nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA