Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ATV Privat TV GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der ATV Privat TV GmbH & Co KG zu verantworten, dass diese als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes „www.atv.at“ im Rahmen der am 30.11.2018 unter „https://atv.at/austrias-next-topmodel-staffel-8/“ zum Abruf bereitgestellten Sendung „Austria’s next Topmodel, Staffel 8, Folge 8“ die Bestimmung gemäß § 38 Abs. 4 Z 3 iVm § 2 Z 27 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die in der Sendung von ca. 01:06:26 bis ca. 01:07:06, von ca. 01:08:18 bis ca. 01:08:32 sowie von ca. 01:41:18 bis ca. 01:42:08 enthaltenen Produktplatzierungen für die Automarke Audi Q2 jeweils zu stark herausgestellt worden sind.
Tatort: Media Quarter Marx 3.2., Maria Jacobi Gasse 1, 1030 Wien
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF