Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz, in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz festgestellt, dass die Bezirks TV Vöcklabruck GmbH als Veranstalterin des über den Satelliten ASTRA digital 19,2° Ost, Polarisation: horizontal, Transponder: 115, Frequenz: 12,663 GHz, verbreiteten Programms „BTV“ am 04.02.2016 im Rahmen der von ca. 15:57 bis ca. 16:59 Uhr ausgestrahlten Sendung „BTV Vöcklabruck“
a. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie
i. die ab ca. 15:58:28 Uhr ausgestrahlte Werbung für „Zipfer“ an deren Anfang nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
ii. die ab ca. 16:26:53 Uhr ausgestrahlten Werbung für „Gmundner Milch“ an deren Anfang nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
iii. die ab ca. 16:56:51 Uhr ausgestrahlte Werbung für „Trachten Wichtlstube“ an deren Anfang nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
b. die Bestimmung des § 43 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, indem
i. die ab ca. 15:58:28 Uhr beginnende Anmoderation der Werbung nicht leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war;
ii. die ab ca. 16:26:53 Uhr beginnende Anmoderation der Werbung nicht leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war;
c. die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie die von „Genussland Oberösterreich“ gesponserte Sendung nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als gesponsert gekennzeichnet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA