Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Wirth GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der Wirth GmbH zu verantworten, dass der Regulierungsbehörde von der Wirth GmbH bis zum 10.11.2017 keine Aufstellung der Maßnahmen betreffend die angemessene Herausstellung oder Kennzeichnung europäischer Werke in der Präsentation ihres Programmkatalogs betreffend den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „www.m4tv.at“ für das Jahr 2016, in 3300 Amstetten, Kubastastraße 5, gemäß der Bestimmung des § 40 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz übermittelt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA