Die KommAustria hat auf Antrag der Digitale Video Broadcast – Tiroler Oberland (DVB-T) GmbH die dieser mit Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.226/18-005, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 19.12.2019, KOA 4.226/19-002, erteilte Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage
· „IMST 4 (Plattenrain) Kanal 34“
nunmehr nach Maßgabe des diesem Bescheid beiliegenden technischen Anlageblattes gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA