• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.04.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Linz Land Fernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/15-122

Feststellung einer Rechsverletzung wegen Nichtanzeige einer Eigentumsänderung

Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Linz Land Fernsehen Medien GmbH die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die spätestens am 03.11.2014 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnisse nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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