Auf Antrag von Gerhard Werner (Radio Nostalgie, Graz) wurde gemäß § 28a Abs. 2 Privatradiogesetz festgestellt, dass die beabsichtige Programmänderung, wie sie im Antrag dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Zulassungsbescheides eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 PrR-G darstellt. Die beabsichtige Änderung wäre daher vor ihrer Durchführung von der Regulierungsbehörde gemäß § 28a PrR-G zu genehmigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF