• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.06.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    R9 Regional TV Austria GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/19-213

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige nach § 9 Abs. 1 AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die R9 Regional TV Austria GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieterin des Livestreams „r-9.at“ und daher eines unter der Adresse https://www.r-9.at/ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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