Die KommAustria hat der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR idée suisse), Giacomettistraße 3, 3000 Bern 15, Schweiz, gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 20.03.2006, KOA 1.004/06-003, erteilte Bewilligung hinsichtlich der Funkanlage „BREGENZ PFAENDER (Standort Pfänder) Kanal 34“ dahingehend abgeändert, dass diese Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden, einen Bestandteil des Spruchs bildenden, technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 34“ die ursprüngliche Bewilligung ersetzt.
Der Bescheid ist rechtskäftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA