• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.02.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Image Line Medieproduktion GmbH
  • GZ
    KOA 1.965/15-008

Rechtsverletzung fehlende Kennzeichnung von Sponsoring am Anfang und am Ende der Sendung, zu starke Herausstellung von Produktplatzierung und nicht eindeutige Trennung von Werbung vom redaktionellen Programm sowie Nichtvorlage von Aufzeichnungen.

1. Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD G fest, dass die Image Line Medienproduktion GmbH als Veranstalterin des Programms „INFO TV“

1. im Rahmen der am 01.12.2014 im Zeitraum von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr ausgestrahlten Wochensendung
a) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Z 32 AMD-G in der Wochensendung „INFO TV“ jeweils dadurch verletzt hat, dass sie weder am Anfang noch am Ende der Wochensendung „INFO TV“ entsprechende Sponsorhinweise auf die Firmen bzw. Marken „Gusto“, „Tourismusverband Bad Hall/Kremsmünster“ und „dm Friseurstudio“ ausgestrahlt hat;

b) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 3 iVm § 2 Z 27 AMD-G in der Wochensendung „INFO TV“ dadurch verletzt hat, dass sie die in dem Beitrag „Kochstudio-Weihnachtskekse“ enthaltene Produktplatzierung des installierten „Leiner Kochstudio“ Schriftzuges zu stark herausgestellt hat;

c) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 iVm § 2 Z 27 AMD-G in der Wochensendung „INFO TV“ dadurch verletzt hat, dass sie in dem Beitrag „Kochstudio-Weihnachtskekse“ keinen entsprechenden Hinweis auf Produktplatzierung am Anfang und Ende sowie bei Fortsetzung der Sendung nach der Werbeunterbrechung gesendet hat;

d) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie

i. in Minute 16:55 einen Eigenwerbespot für die Image Line Medienproduktion GmbH,
ii. in Minute 17:26 einen Werbespot für den „Silvesterlauf in Molln“,
iii. in Minute 23:56 einen Werbespot für den „Adventmarkt in Klaus“,
iv. und in Minute 29:30 einen Werbespot für „Gmundner Milch“ gesendet hat

ohne diese jeweils am Anfang und am Ende eindeutig durch ein optisches, akustisches oder räumliches Mittel von den vorangegangenen und nachfolgenden Programmteilen zu trennen;

2. die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie keine Aufzeichnungen des von ihr am 01.12.2014, 18:00 bis 20:00 Uhr, ausgestrahlten Programms hergestellt und der KommAustria vorgelegt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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