Die KommAustria hat festgestellt, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der Ländle TV GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Fernsehveranstalterin in Wegelersfeld 6a, 6842 Koblach, zu verantworten, dass im über die terrestrische Multiplexplattform MUX C (Vorarlberg) ausgestrahlten Programm „Ländle TV“ am 03.10.2014
1.) von ca. 18:19:28 Uhr bis 18:27:57 Uhr ein Bericht über den Tag der offenen Tür der Bemer International AG ausgestrahlt wurde, welcher Schleichwerbung enthielt, und
2.) im Rahmen des ab ca. 18:44:28 Uhr gesendeten Beitrags über das Spiel des FC Wolfurt gegen den FC Lauterach unzulässige Produktplatzierung ausgestrahlt wurde.
Das Straferkenntis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA