Dem Medienprojektverein Steiermark (Radio Soundportal) wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G) die Übertragungskapazitäten „B GLEICHENBERG 3 (Stradner Kogel) 100,4 MHz“ und „GLEISDORF (Sommerberg) 95,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Hartberg 102,2 MHz“ zugeordnet. Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Oststeiermark“.
Die Anträge der Österreichischen Christlichen Mediengesellschaft – Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur (Radio Maria), der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH (Truck Radio) und der Steirisches Vulkanland Regionalentwicklung GmbH auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes wurden nach § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G abgewiesen, da unter Beachtung er konkreten Anträge der Erweiterung eines Versorgungsgebietes der Vorzug zu geben war.
In der Folge war zu entscheiden, ob das Versorgungsgebiet "Graz 97,9 MHz" oder das Versorgungsgebiet "Hartberg 102,2 MHz" (beide sind dem Medienprojektverein Steiermark zugeordnet) zu erweitern ist. Die ausgeschriebenen Übertragugungskapazitäten schließen unmittelbar an diese beiden Versorgungsgebiete an, jedoch sind die politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge zum Gebiet Hartberg enger. Auch die Kriterien der Bevölkerungsdichte und der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sprachen für die Erweiterung von Hartberg, im Hinblick auf die Meinungsvielfalt waren beide Alternativen gleichwertig. Somit war der Erweiterung des Versorgungsgebietes "Hartberg 102,2 MHz" (nach der Erweiterung: "Oststeiermark") der Vorrang einzuräumen und der Antrag bezüglich Garz 97,9 MHz abzuweisen.
Gegen den Bescheid wurde keine Berufung erhoben, er ist rechtskräftig. Er wurde mit Bescheid der KommAustria vom 4.1.2007, KOA 1.468/07-001, in Spruchpunkt 2 a.) berichtigt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA