Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Christian Parzer als Veranstalter des über die terrestrische Multiplexplattform MUX C (Bad Ischl und Wolfgangsee) ausgestrahlten Programms „TV Bad Ischl“ am 05.03.2014
a. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er den von ca. 18:01:25 bis ca. 18:01:40 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Sponsorhinweis für die Raiffeisenkasse Inneres Salzkammergut an dessen Beginn nicht vom redaktionell gestalteten Programm, nämlich dem Sendungsteil „Aktuell“ bzw. dessen Signation getrennt hat und
b. die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er die von der Raiffeisenkasse Inneres Salzkammergut gesponserte und von ca. 18:00 bis 18:55 Uhr ausgestrahlte Wochensendung an ihrem Anfang oder an ihrem Ende nicht eindeutig als gesponsert gekennzeichnet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA