Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Gemeindeverband Polytechnischer Lehrgang und Sonderschule Wipptal SPZ und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes zu verantworten, dass der Gemeindeverband Polytechnischer Lehrgang und Sonderschule Wipptal SPZ in 6152 Trins, Trins 36, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.10.2016 bis 15.10.2016 sowie in der mit Schreiben vom 24.10.2016, KOA 13.250/16-007, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, das ist im Zeitraum von 27.10.2016 bis 24.11.2016, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA