Die KommAustria hat den Antrag der Telekom Austria TA AG auf Erteilung einer Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfuk (MUX D, DVB-H) gemäß § 25a Abs. 8 PrTV-G abgewiesen.
Der Antrag sieht vor, dass die mobilkom austria Aktiengesellschaft (eine Schwester der Antragstellerin) als Programmaggregator auftritt und dabei insbesondere die Programmbelegung (mit-)bestimmt. Nach § 25a Abs. 8 PrTV-G darf bestimmten, mit dem Multiplex-Betreiber verbundenen Unternehmen kein Einfluss auf die Programmbelegung zukommen. Der Antrag war daher vor Eingang in ein allfälliges Auswahlverfahren abzuweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA