Die KommAustria hat den Antrag der Telekom Austria TA AG auf Erteilung einer Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfuk (MUX D, DVB-H) gemäß § 25a Abs. 8 PrTV-G abgewiesen.
Der Antrag sieht vor, dass die mobilkom austria Aktiengesellschaft (eine Schwester der Antragstellerin) als Programmaggregator auftritt und dabei insbesondere die Programmbelegung (mit-)bestimmt. Nach § 25a Abs. 8 PrTV-G darf bestimmten, mit dem Multiplex-Betreiber verbundenen Unternehmen kein Einfluss auf die Programmbelegung zukommen. Der Antrag war daher vor Eingang in ein allfälliges Auswahlverfahren abzuweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G