Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die HT1 Medien GmbH als Veranstalterin des Kabelfernsehprogramms „HT1 Hausruck“ in der am 01.12.2015 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr wiederholend ausgestrahlten 29-minütigen Wochensendung
a.) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie die von „Max.center“ und der „REHA SERVICE GmbH“ gesponserte Sendung nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als gesponsert gekennzeichnet hat;
b.) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie
i. die ab Minute 00:28 ausgestrahlte Anmoderation der nachfolgenden Werbung für das Stadtmarketing Grieskirchen an deren Anfang und Ende nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
ii. die ab Minute 01:03 ausgestrahlte Werbung für das Stadtmarketing Grieskirchen und das Unternehmen Floradies an deren Anfang nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
iii. die am Anfang und am Ende des ersten werblichen Blocks der HT1 Weihnachtsgrüße (Minute 11:13 bis Minute 12:42) sowie am Anfang und am Ende des zweiten werblichen Blocks der HT1 Weihnachtsgrüße (Minute 25:41 bis Minute 27:18) nicht eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat.
c.) die Bestimmung des § 43 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass
i. die ab Minute 00:28 beginnende Anmoderation der Werbung nicht leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war;
ii. die ab Minute 01:03 ausgestrahlte Werbung für das Stadtmarketing Grieskirchen nicht leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war;
iii. die zwei werblichen Beiträge in den ab Minute 11:13 bis Minute 16:36 sowie weiters ab Minute 24:06 bis Minute 28:06 ausgestrahlten HT1 Weihnachtsgrüße durch idente Einblendung des Sender-Logos von HT1 – verbunden mit einem grafisch umrahmten Schriftzug „Weihnachtsgrüße“ –nicht leicht als solche erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war;
d.) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie in ihrer Wochensendung Produktplatzierungshinweise ausgestrahlt hat, obwohl darin keine Produktplatzierung stattgefunden hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA