• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.04.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    HT1 Medien GmbH
  • GZ
    KOA 1.965/16-010

Rechtsverletzung wegen Verletzungen von Werbebestimmungen des AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die HT1 Medien GmbH als Veranstalterin des Kabelfernsehprogramms „HT1 Hausruck“ in der am 01.12.2015 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr wiederholend ausgestrahlten 29-minütigen Wochensendung

a.) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie die von „Max.center“ und der „REHA SERVICE GmbH“ gesponserte Sendung nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als gesponsert gekennzeichnet hat;

b.) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie

i. die ab Minute 00:28 ausgestrahlte Anmoderation der nachfolgenden Werbung für das Stadtmarketing Grieskirchen an deren Anfang und Ende nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
ii. die ab Minute 01:03 ausgestrahlte Werbung für das Stadtmarketing Grieskirchen und das Unternehmen Floradies an deren Anfang nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
iii. die am Anfang und am Ende des ersten werblichen Blocks der HT1 Weihnachtsgrüße (Minute 11:13 bis Minute 12:42) sowie am Anfang und am Ende des zweiten werblichen Blocks der HT1 Weihnachtsgrüße (Minute 25:41 bis Minute 27:18) nicht eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat.

c.) die Bestimmung des § 43 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass

i. die ab Minute 00:28 beginnende Anmoderation der Werbung nicht leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war;
ii. die ab Minute 01:03 ausgestrahlte Werbung für das Stadtmarketing Grieskirchen nicht leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war;
iii. die zwei werblichen Beiträge in den ab Minute 11:13 bis Minute 16:36 sowie weiters ab Minute 24:06 bis Minute 28:06 ausgestrahlten HT1 Weihnachtsgrüße durch idente Einblendung des Sender-Logos von HT1 – verbunden mit einem grafisch umrahmten Schriftzug „Weihnachtsgrüße“ –nicht leicht als solche erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war;

d.) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie in ihrer Wochensendung Produktplatzierungshinweise ausgestrahlt hat, obwohl darin keine Produktplatzierung stattgefunden hat.


Der Bescheid ist rechtskräftig.

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