Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 23/2014, wird dem Österreichischen Rundfunk (ORF) der Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2014 erbrachten Leistungen im Bereich der Jahresabschlussprüfung 2013 gemäß § 40 Abs. 1 und 3 ORF-G vorgeschrieben und weiters aufgetragen, diesen Betrag binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) zu überweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Durch die Anonymisierung entspricht das veröffentlichte Dokument nicht dem Original
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA