• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    24.07.2014
  • Unterkategorie
    Wirtschaftliche Aufsicht ORF
  • Partei(en)
    ORF
  • GZ
    KOA 10.500/14-005

Vorschreibung des Vergütungsbedarfs der Prüfungskommission

Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 23/2014, wird dem Österreichischen Rundfunk (ORF) der Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2014 erbrachten Leistungen im Bereich der Jahresabschlussprüfung 2013 gemäß § 40 Abs. 1 und 3 ORF-G vorgeschrieben und weiters aufgetragen, diesen Betrag binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) zu überweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Durch die Anonymisierung entspricht das veröffentlichte Dokument nicht dem Original

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