• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.03.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.965/21-016

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 AMD-G fest, dass A als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ViktoriaSarina“ im Rahmen der Sendungen „24 Stunden als Meerjungfrau leben“ (https://www.youtube.com/watch?v=Col6zb3gt2s), „Meine BFF zieht bei mir ein – YouTuber-WG“ (https://www.youtube.com/watch?v=tY0JvOSO6Sw) sowie „Stelle um drei Uhr nachts Alexa NIEMALS diese Fragen“ (https://www.youtube.com/watch?v=iH8CIwzlbQ8),
a. die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die in den Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis am Anfang und am Ende der Sendungen gekennzeichnet hat.
b. die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 3 AMD-G dadurch verletzt hat, indem die in der Sendung „24 Stunden als Meerjungfrau leben“ enthaltenen Produktplatzierungen durch Hervorhebung einer Süßwaren-Marke, sowie in der Sendung „Meine BFF zieht bei mir ein – YouTuber-WG“ enthaltenen Produktplatzierungen durch Hervorhebung einer Staubsaugermarke, zu stark herausgestellt wurden.

Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

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