Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 AMD-G fest, dass A als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ViktoriaSarina“ im Rahmen der Sendungen „24 Stunden als Meerjungfrau leben“ (https://www.youtube.com/watch?v=Col6zb3gt2s), „Meine BFF zieht bei mir ein – YouTuber-WG“ (https://www.youtube.com/watch?v=tY0JvOSO6Sw) sowie „Stelle um drei Uhr nachts Alexa NIEMALS diese Fragen“ (https://www.youtube.com/watch?v=iH8CIwzlbQ8),
a. die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die in den Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis am Anfang und am Ende der Sendungen gekennzeichnet hat.
b. die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 3 AMD-G dadurch verletzt hat, indem die in der Sendung „24 Stunden als Meerjungfrau leben“ enthaltenen Produktplatzierungen durch Hervorhebung einer Süßwaren-Marke, sowie in der Sendung „Meine BFF zieht bei mir ein – YouTuber-WG“ enthaltenen Produktplatzierungen durch Hervorhebung einer Staubsaugermarke, zu stark herausgestellt wurden.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA