• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.06.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A, B
  • GZ
    KOA 1.960/16-258

Strafverfügung wegen Nichtaktulisierung 2015

A und B haben als Geschäftsführer der Ortsantennenbau – Außerfern Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens in Lindenstraße 25, 6600 Reutte, zu verantworten, dass dieses es im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Kabelfernsehprogramms "Hahnenkamm TV" vorzunehmen.

Die Strafverfügungen sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidungen entsprechen nicht dem Original.

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