Die KommAustria hat durch Senat II über die Beschwerde von A gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes entschieden, dass die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 und 7 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 15/2012, als unbegründet abgewiesen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Durch die Anonymisierung entspricht das veröffentlichte Dokument nicht dem Original
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA