Die KommAustria hat auf Antrag der NV Immobilien GmbH gemäß § 2 und § 4 des Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetzes (MedKF-TG) iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) festgestellt, dass die NV Immobilien GmbH nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA