Aufgrund der Anzeige der Radio SOL KG (FN 159410 b beim Landesgericht Wiener Neustadt) vom 08.10.2013 wird gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass auch nach Ausscheiden der derzeitigen Komplementärin Andrea Pellegrini aus der KG und gleichzeitigem Eintritt des Ing. Gerhard Pellegrini als Komplementär in die KG weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA