• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    30.10.2013
  • Unterkategorie
    Änderung der Eigentumsverhältnisse
  • Partei(en)
    Radio Sol KG
  • GZ
    KOA 1.102/13-019

Feststellung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G

Aufgrund der Anzeige der Radio SOL KG (FN 159410 b beim Landesgericht Wiener Neustadt) vom 08.10.2013 wird gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass auch nach Ausscheiden der derzeitigen Komplementärin Andrea Pellegrini aus der KG und gleichzeitigem Eintritt des Ing. Gerhard Pellegrini als Komplementär in die KG weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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