Die KommAustria hat auf Grund der Anzeige des Vereins Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung gemäß § 6b Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G ) dieser gemäß § 6b Abs. 3 PrR-G die Weiterverbreitung des mit Bescheid der KommAustria vom 03.02.2012, KOA 2.130/12-002, zugelassenen Hörfunkprogramms „Radio Maria“ über die der ORS comm GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.270/13-001, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform „MUX F“ genehmigt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA