Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Brutkasten Media GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, bis zum 01.01.2021 ihre audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „DerBrutkasten“, bereitgestellt unter
- A. https://brutkasten.com/media/videoticker/,
- B. https://www.youtube.com/channel/UCGgbQibKtz_kJKyb-5_88Vg und
- C. https://www.facebook.com/derBrutkasten/videos/?ref=page_internal
bei der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA