• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    14.01.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/21-197

Strafverfügung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Brutkasten Media GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, bis zum 01.01.2021 ihre audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „DerBrutkasten“, bereitgestellt unter

- A. https://brutkasten.com/media/videoticker/,
- B. https://www.youtube.com/channel/UCGgbQibKtz_kJKyb-5_88Vg und
- C. https://www.facebook.com/derBrutkasten/videos/?ref=page_internal

bei der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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