Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die T-Mobile Austria GmbH die Bestimmung des § 30b Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie für den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Magenta on Demand“, nicht bis zum 31.03.2023 den Jahresbericht für das Jahr 2022 über die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile in den einzelnen Kategorien der KommAustria nicht übermittelt und veröffentlicht hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA