Über Anzeige der LT1 Privatfernsehen GmbH Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.215/08-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Weite Teile des Bundeslandes Oberösterreich“, wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der beginnend mit 20.04.2017 geplanten Aufnahme der Programme
· „WT1“ (WT1 Privatfernsehen GmbH),
· „N24“ (WeltN24 GmbH, aggregiert durch simpli services GmbH),
· „Comedy Central / VIVA“ (VIVA Media GmbH / Viacom, aggregiert durch simpli services GmbH & Co KG),
· „kabel eins Doku Austria“ (Pro Sieben Austria GmbH, aggregiert durch simpli services GmbH),
· „ProSieben Maxx Austria“ (ProSiebenSat.1 PULS4 GmbH, aggregiert durch simpli services GmbH),
dem Wechsel des Programms „LT1“ der LT1 Privatfernsehen GmbH vom SD- ins HD-Format sowie der Bereitstellung der Zusatzdienste laut Spruchpunkt 2. den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA