• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.01.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Regional Media Group GmbH
  • GZ
    KOA 1.988/21-004

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Regional Media Group GmbH als Anbieterin der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „N1 Niederösterreich TV“, „RT24“, „SW1 tv“ und „tv-web.at“ die Bestimmung des § 40 Abs. 2 AMD-G, idF BGBl. I Nr. 86/2015, dadurch verletzt hat, dass der KommAustria für das Jahr 2019 keine Aufstellung der nach § 40 Abs. 1 AMD-G, idF BGBl. I Nr. 86/2015, getroffenen Maßnahmen binnen der von ihr gesetzten Frist übermittelt wurde.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen