Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Regional Media Group GmbH als Anbieterin der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „N1 Niederösterreich TV“, „RT24“, „SW1 tv“ und „tv-web.at“ die Bestimmung des § 40 Abs. 2 AMD-G, idF BGBl. I Nr. 86/2015, dadurch verletzt hat, dass der KommAustria für das Jahr 2019 keine Aufstellung der nach § 40 Abs. 1 AMD-G, idF BGBl. I Nr. 86/2015, getroffenen Maßnahmen binnen der von ihr gesetzten Frist übermittelt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA