1. Die Beschwerde wird, insoweit Verletzungen des ORF-G im Rahmen der Berichterstattung über die wahlwerbende Partei „Die Weißen“ in Sendungen des ORF vom 13.09.2017 („Zeit im Bild 2“) und 21.09.2017 („ZIB 24“) behauptet werden, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird, insoweit Verletzungen des ORF-G durch den Inhalt eines unter der Internet-Adresse (URL) „https://de-de.facebook.com/ZeitimBild/“ abrufbaren Facebook-Postings des ORF zur wahlwerbenden Partei „Die Weißen“ vom 14.09.2017 behauptet werden, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 10 Abs. 5 und § 18 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von den "Die Weißen" gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.03.2020, W194 2216680-1/8E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen das Erkenntnis wurde Revision beim VwGH erhoben.
Der VwGH hat die von den "Die Weißen" gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Revision mit Beschluss vom 13.12.2021, Ra 2020/03/0063-5, zurückgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA